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Steuer­erklärung: Das können Arbeit­nehmer absetzen

Steuer­erklärung: Das können Arbeit­nehmer absetzen

Von der Pendlerpauschale über das Arbeitszimmer bis hin zu Umzugskosten – Arbeitnehmer haben viele Möglichkeiten, ihre mit ihrer Steuererklärung ihre Steuerlast zu senken. Wer die wichtigsten Abzugsposten kennt und richtig einträgt, kann sich auch im Jahr 2025 eine ordentliche Rückerstattung sichern. Wir zeigen, welche Kosten absetzbar sind und worauf es ankommt.

Grundfreibetrag 2025: Was bleibt steuerfrei?

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Verheiratete. Wessen Einkommen unter dieser Grenze bleibt, zahlt keine Steuern.

Das heißt: Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise 15.000 Euro pro Jahr, zahlt er auf die ersten 12.096 Euro keine Steuern. Nur die restlichen 2.904 Euro werden versteuert.

Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst, um Inflation und steigende Lebenshaltungskosten auszugleichen. In den letzten 20 Jahren ist er um fast 60 Prozent gestiegen.

Einfach Steuern sparen: können Arbeit­nehmer in der Steuer­erklärung absetzen Test: Kaufkompass Entwicklung Des Steuerlichen Grundfreibetrags

Grenzsteuersatz: Wie viel kostet der nächste Euro?

Ab dem Betrag, der den Grundfreibetrag überschreitet, zahlt man Einkommenssteuer. Hier kommt dann der Grenzsteuersatz ins Spiel: Der Grenzsteuersatz beschreibt den Steuersatz, der auf den nächsten Euro des Einkommens erhoben wird. Das Prinzip der Steuerprogression sorgt dafür, dass höhere Einkommen stärker belastet werden als niedrigere. 2025 gelten folgende Tarifzonen:

Tarifzone Einkommen für Alleinstehende Grenzsteuersatz
Grundfreibetrag bis 12.096 Euro 0 Prozent
Eingangssteuersatz 12.097 – 17.430 Euro 14 bis 24 Prozent (linear)
Mittlerer Steuersatz 17.431 – 68.430 Euro 24 bis 42 Prozent (linear)
Spitzensteuersatz 68.431 – 277.825 Euro 42 Prozent
Reichensteuersatz ab 277.826 Euro 45 Prozent

Quelle: Kaufkompass-Recherche. Stand: 7. Mai 2025

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 70.000 Euro pro Jahr. Auf die ersten 12.096 Euro zahlt er keine Steuern. Die nächsten 5.334 Euro werden mit 14 bis 24 Prozent besteuert. Auf die folgenden 51.000 Euro fallen 24 bis 42 Prozent an. Alles über 68.430 Euro wird mit 42 Prozent versteuert.

Alles absetzbar? Mit diesen Ausgaben sparen sie Steuern!

Wer arbeitet, kann eine ganze Reihe an Kosten absetzen. Diese Ausgaben sind von rein privaten Kosten abzugrenzen, die auch ohne die Arbeit anfallen würden.

Werbungskosten: Was lässt sich absetzen?

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die durch den Job entstehen. Für 2025 liegt die Pauschale bei 1.230 Euro. Die Pauschale wird automatisch vom Bruttolohn abgezogen, ohne dass man Nachweise erbringen muss. Wer höhere Kosten hat, kann diese einzeln geltend machen, muss aber dann die Belege dafür parat haben. Dazu zählen:

  • Arbeitsmittel (Laptop, Schreibtisch, Druckerpapier, Briefmarken, Stifte)
  • Internet- und Handygebühren (anteilig, wenn beruflich genutzt)
  • Fachliteratur und berufliche Zeitschriften
  • Berufskleidung (nur typische Berufsbekleidung, keine Alltagskleidung)
  • Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden
  • Fortbildungskosten (z. B. Seminare, Sprachkurse, Fachzertifikate)
  • Fahrtkosten zur Fortbildung

Für teurere Anschaffungen wie einen Laptop (über 800 Euro netto) gelten Abschreibungsregeln. Das heißt, die Kosten werden über mehrere Jahre verteilt und abgeschrieben.

Pendlerpauschale: Geld zurück für den Arbeitsweg

Auch für die Fahrt zur Arbeit gibt es Geld zurück – mit der Pendlerpauschale. Die Pauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Satz auf 38 Cent pro Kilometer.

Ob man mit dem Auto, Fahrrad oder Bus fährt, die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Maximal können aber nur 4.500 Euro pro Jahr ohne Nachweise abgesetzt werden. Wer nachweisen kann, dass er höhere Kosten hatte (z. B. bei langen Pendelstrecken), kann diese ebenfalls angeben.

Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer: Was lohnt sich mehr?

Wer ganz oder zeitweise von zu Hause arbeitet, kann auch dafür Kosten von der Steuer absetzen. Dafür stehen zwei Varianten zur Verfügung:

Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage, also bis zu 1.260 Euro im Jahr. Sie gilt auch für Arbeitstage am Küchentisch oder im Wohnzimmer und ist eine einfache Möglichkeit, Steuern zu sparen.

Das häusliche Arbeits­zimmer muss ein eigener, abge­schlossener Raum sein

Ein häusliches Arbeitszimmer hingegen muss ein abgeschlossener, ausschließlich beruflich genutzter Raum sein. In diesem Fall können anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung und sogar die Einrichtung abgesetzt werden.

Wer also nur gelegentlich von zu Hause arbeitet, kann die Homeoffice-Pauschale nutzen – einfach und ohne Nachweise. Wer jedoch ein fest eingerichtetes Arbeitszimmer nutzt, sollte prüfen, ob die anteiligen Kosten für das Zimmer höher sind als die 1.260 Euro der Pauschale.

Umzugskosten: Wenn der Job einen Ortswechsel erfordert

Ein beruflich bedingter Umzug kann steuerlich abgesetzt werden, z. B. bei Jobwechsel, Versetzung oder wenn sich die Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Absetzbar sind:

  • Maklergebühren
  • Umzugsunternehmen
  • Doppelte Mietzahlungen
  • Reparaturen von Transportschäden
  • Trinkgelder für Umzugshelfer
  • Umschreiben von Ausweisen

Für beruflich bedingte Umzüge gelten seit dem 1. März 2024 folgende Pauschalen:

  • Für den Umziehenden selbst: 964 Euro
  • Für jedes weitere Haushaltsmitglied: 643 Euro

Muss ein Kind durch den Umzug die Schule wechseln und benötigt wegen Lernlücken deshalb Nachhilfeunterricht, dann kann dieser ebenfalls abgesetzt werden – bis zu 1.286 Euro pro Kind.

Doppelte Haushaltsführung: Zwei Wohnorte, doppelte Kosten

Wer aus beruflichen Gründen zwischen zwei Wohnorten pendeln muss, kann diese doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen. Das ist sinnvoll, wenn der Arbeitsplatz so weit entfernt ist, dass ein Zweitwohnsitz notwendig wird. Absetzbar sind:

  • Unterkunftskosten inkl. Nebenkosten (max. 1.000 Euro monatlich)
  • Notwendige Möbel (pauschal bis 5.000 Euro oder per Einzelbeleg)
  • Miete für einen Stellplatz
  • Fahrtkosten zum Hauptwohnsitz (1x pro Woche)
  • Verpflegungsmehraufwendungen (28 Euro/Tag, max. 3 Monate)

Erstattet der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei, sind sie allerdings nicht zusätzlich absetzbar.

Fazit: Wer seine Ausgaben kennt, spart Steuern

Ob Grundfreibetrag, Werbungskosten oder Fortbildung – Arbeitnehmer haben viele Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Wichtig ist, alle relevanten Belege zu sammeln und aufzubewahren. Nur so lässt sich bei der Steuererklärung genau nachweisen, welche Kosten angefallen sind – und wie viel Geld man sich vom Finanzamt zurückholen kann.

Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung selbst bei Finanzamt einreichen, haben im Jahr 2025 übrigen Zeit bis zum 31. Juli. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zieht, hat für die Abgabe der Steuererklärung Zeit bis zum 30. April 2026. 

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